Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Das Begehren um Einsetzung eines ausserordentlichen Kantonsrichters begründet der Beschwerdeführer damit, dass B.________ betroffen sei, wes- halb für alle amtierenden Kantonsrichter der Anschein der Befangenheit be- stehe. Da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die einer un- abhängigen Rechtsprechung verpflichteten Richter (§ 7 Abs. 1 JG) am Kan- tonsgericht konkret in ihrer Amtsausübung beeinflusst wären, erweist sich sein auf die Blockierung der ordentlichen Justizbehörden ausgerichtetes pauscha- les, die Beurteilung einer, wie sich nachfolgend ergibt (unten E. 3 f.), schon in förmlicher Hinsicht aussichtslosen und abstrakten sowie unbegründeten Be- schwerdesache betreffendes Gesuch als offensichtlich missbräuchlich. Ge- stützt auf §§ 40 Abs. 2 und 90 Abs. 2 JG ist darauf präsidial nicht einzutreten (vgl. auch Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 59 StPO N 6 mit Hinweisen).
E. 3 Der Strafanzeigeerstatter legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen sein soll. Seine Beschwerdelegitimation (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO sowie Art. 301 Abs. 3 StPO) ist da- her mangels Darlegung eines rechtlich geschützten Interesses nicht erstellt und auf die Beschwerde schon deswegen nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 4 Abgesehen davon geht der Strafanzeigeerstatter in seiner Beschwerde zunächst einzig von den abstrakten Möglichkeiten aus, wodurch ein Richter in einem Zivilprozess Verbotenes tun könnte, ohne dies dem Beschuldigten kon- kret getan zu haben, vorzuwerfen (namentlich betr. Verprügeln). Selbst wenn die erwähnten Möglichkeiten als konkrete gegen den Beschuldigten gerichtete Vorwürfe aufgefasst würden, setzt er sich mit den in der angefochtenen Ver- fügung für die Nichtanhandnahme aufgeführten Gründe (angef. Verfügung E. 3 f.) nicht auseinander. Namentlich legt er konkret nicht dar, inwiefern die von ihm zur Anzeige gebrachten angeblichen Beweiswürdigungsfehler entge- gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zivilprozessual nicht beanstandet bzw. angefochten werden könnten. Daher kann aus einem weiteren alternati- ven Grund auf die vorliegende Beschwerde, ohne zur Behebung von Mängeln der Beschwerdebegründung eine Nachfrist anzusetzen, nicht eingetreten wer- den (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/ES, unter Beilage von KG-act. 1), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 14. Dezember 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Dezember 2018 BEK 2018 183 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
25. Oktober 2018, SUB 2018 562);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Oktober 2018, in der vom Untersuchungsamt Uznach unangefochten übernommenen (vgl. U-act. 13.1.002) Strafsache gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs kei- ne Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Strafanzeigeerstatter in der Sache, diesen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu neh- men. Weiter beantragt er unter anderem, zur Beurteilung der Beschwerde einen ausserordentlichen Kantonsrichter einzusetzen.
2. Das Begehren um Einsetzung eines ausserordentlichen Kantonsrichters begründet der Beschwerdeführer damit, dass B.________ betroffen sei, wes- halb für alle amtierenden Kantonsrichter der Anschein der Befangenheit be- stehe. Da er keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die einer un- abhängigen Rechtsprechung verpflichteten Richter (§ 7 Abs. 1 JG) am Kan- tonsgericht konkret in ihrer Amtsausübung beeinflusst wären, erweist sich sein auf die Blockierung der ordentlichen Justizbehörden ausgerichtetes pauscha- les, die Beurteilung einer, wie sich nachfolgend ergibt (unten E. 3 f.), schon in förmlicher Hinsicht aussichtslosen und abstrakten sowie unbegründeten Be- schwerdesache betreffendes Gesuch als offensichtlich missbräuchlich. Ge- stützt auf §§ 40 Abs. 2 und 90 Abs. 2 JG ist darauf präsidial nicht einzutreten (vgl. auch Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 59 StPO N 6 mit Hinweisen).
3. Der Strafanzeigeerstatter legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen sein soll. Seine Beschwerdelegitimation (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO sowie Art. 301 Abs. 3 StPO) ist da- her mangels Darlegung eines rechtlich geschützten Interesses nicht erstellt und auf die Beschwerde schon deswegen nicht einzutreten.
Kantonsgericht Schwyz 3
4. Abgesehen davon geht der Strafanzeigeerstatter in seiner Beschwerde zunächst einzig von den abstrakten Möglichkeiten aus, wodurch ein Richter in einem Zivilprozess Verbotenes tun könnte, ohne dies dem Beschuldigten kon- kret getan zu haben, vorzuwerfen (namentlich betr. Verprügeln). Selbst wenn die erwähnten Möglichkeiten als konkrete gegen den Beschuldigten gerichtete Vorwürfe aufgefasst würden, setzt er sich mit den in der angefochtenen Ver- fügung für die Nichtanhandnahme aufgeführten Gründe (angef. Verfügung E. 3 f.) nicht auseinander. Namentlich legt er konkret nicht dar, inwiefern die von ihm zur Anzeige gebrachten angeblichen Beweiswürdigungsfehler entge- gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zivilprozessual nicht beanstandet bzw. angefochten werden könnten. Daher kann aus einem weiteren alternati- ven Grund auf die vorliegende Beschwerde, ohne zur Behebung von Mängeln der Beschwerdebegründung eine Nachfrist anzusetzen, nicht eingetreten wer- den (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2).
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Es ist mithin auch offen zu lassen, ob vorliegend die Straf- anzeige wegen nicht ersichtlicher strafrechtlicher Relevanz nicht schon von Vornherein hätte informell zurückgewiesen werden sollen (vgl. dazu Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 2; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, S. 471; Riedo/Boner, BSK, 2. A. 2014, Art. 301 StPO N 11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/ES, unter Beilage von KG-act. 1), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 14. Dezember 2018 kau